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Regulierung & Compliance

BFSG: Barrierefreier Onlineshop ab 28. Juni 2025

30. Juni 2025 · Virtual Marketer Team

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Onlineshops, Buchungsstrecken und viele weitere digitale Dienstleistungen für Verbraucher müssen ab diesem Datum barrierefrei gestaltet sein. Für Webshops gibt es keine Übergangsfrist – anders als für Dienstleistungen, die vorhandene Produkte einbinden, und für Selbstbedienungsterminals.

Das Gesetz setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um. Neu ist daran nicht die Idee der Barrierefreiheit – für öffentliche Stellen gilt sie längst –, sondern der Adressatenkreis: Erstmals sind private Unternehmen im Verbrauchergeschäft in der Pflicht.

Wer betroffen ist – und wer nicht

Erfasst werden Dienstleistungen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern angeboten werden, insbesondere der elektronische Geschäftsverkehr. Dazu zählen Onlineshops und Websites, über die Verträge geschlossen werden können, außerdem Bankdienstleistungen, Telekommunikationsdienste, Personenbeförderung (Luft, Bus, Schiene, Schiff) sowie E-Books und Apps in diesen Bereichen.

Ausgenommen sind Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Wichtig ist die Einschränkung „im Dienstleistungsbereich" – für Produkte gilt die Ausnahme nicht.

Ebenfalls wichtig: Reine B2B-Angebote fallen nicht unter das Gesetz. Wer ausschließlich an Gewerbetreibende verkauft, ist nicht adressiert. In der Praxis ist die Abgrenzung allerdings unschärfer als gedacht – viele vermeintliche B2B-Shops sind faktisch auch für Verbraucher zugänglich.

Was technisch verlangt wird

Das BFSG verweist über die zugehörige Verordnung auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte im Kern auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in den Konformitätsstufen A und AA verweist. Aktuell wird auf WCAG 2.1 Bezug genommen.

Für Marketing- und E-Commerce-Teams lassen sich die praktisch relevantesten Anforderungen so zusammenfassen:

Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Der praktisch wahrscheinlichere Weg ist allerdings ein anderer: Die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann Maßnahmen anordnen und im Extremfall die Bereitstellung untersagen. Für einen Onlineshop ist das die deutlich unangenehmere Konsequenz – ein Bußgeld zahlt man einmal, eine untersagte Bereitstellung kostet Umsatz pro Tag.

Hinzu kommt eine Dimension, die in der Bußgelddebatte untergeht: Barrieren treffen einen relevanten Teil der Kundschaft unmittelbar. Sehbeeinträchtigungen, motorische Einschränkungen und altersbedingte Veränderungen sind in einer alternden Gesellschaft kein Randthema. Ein Checkout, der sich nicht per Tastatur bedienen lässt, verliert diese Kundinnen und Kunden schlicht – lange bevor eine Behörde davon erfährt.

Ein Wort zur Norm selbst: EN 301 549 ist umfangreicher als die WCAG, weil sie auch Hardware, Software und Dokumente abdeckt. Für einen Onlineshop ist aber der Webteil maßgeblich, und der lässt sich auf eine überschaubare Frage herunterbrechen – erfüllt die Seite die Kriterien der Stufen A und AA? Diese Kriterien sind öffentlich, prüfbar und seit Jahren stabil. Das ist eine gute Nachricht für die Planung: Es handelt sich nicht um einen beweglichen Zielpunkt, sondern um eine feste Liste, die sich abarbeiten lässt.

Warum das ein Marketingthema ist, kein reines IT-Thema

Der größte Teil der Barrieren in Onlineshops entsteht nicht im Code, sondern im Content: fehlende Alternativtexte, Bilder mit eingebranntem Text, Farbkombinationen aus dem Corporate Design mit zu geringem Kontrast, Kategorietexte ohne Überschriftenstruktur, Kampagnen-Landingpages, die außerhalb des Shopsystems gebaut wurden.

Genau diese Punkte verantwortet in der Regel das Marketing. Ein technisch konformes Shopsystem hilft wenig, wenn wöchentlich neue Inhalte eingepflegt werden, die die Konformität wieder aufheben. Barrierefreiheit ist deshalb kein Projekt mit Enddatum, sondern eine Anforderung an den redaktionellen Prozess.

Wo KI beim Aufholen hilft – und wo nicht

Bei einem Sortiment mit mehreren zehntausend Artikeln ist das nachträgliche Schreiben von Alternativtexten manuell kaum leistbar. Bildbeschreibungen lassen sich automatisiert erzeugen und anschließend stichprobenartig prüfen; dasselbe gilt für das Umschreiben unstrukturierter Kategorietexte in klar gegliederte Abschnitte mit sinnvoller Überschriftenhierarchie. Wer Produktdaten ohnehin über einen Feed-Prozess pflegt, kann Alternativtexte als zusätzliches Attribut mitführen und zentral aktuell halten.

Realistisch bleiben muss die Erwartung an zwei Punkten. Erstens: Ein automatisch erzeugter Alternativtext beschreibt, was auf dem Bild zu sehen ist – ob diese Beschreibung im jeweiligen Kontext die richtige Information transportiert, entscheidet ein Mensch. Bei einem Produktfoto ist das meist unkritisch, bei einer Infografik fast nie. Zweitens: Tastaturbedienbarkeit, Fokusreihenfolge und Formularsemantik sind Entwicklungsaufgaben. Dafür gibt es keine inhaltliche Abkürzung.

Ein realistischer Fahrplan für Nachzügler

  1. Betroffenheit klären. Verbrauchergeschäft? Über den Kleinstunternehmer-Schwellen? Beides dokumentieren – auch ein negatives Ergebnis ist eine wertvolle Feststellung.
  2. Kritische Pfade zuerst. Startseite, Suche, Kategorieseite, Produktdetailseite, Warenkorb, Checkout, Kontaktformular. Wer diese Kette barrierefrei bekommt, hat den größten Teil des rechtlichen und des tatsächlichen Nutzens.
  3. Automatisiert testen, manuell nachprüfen. Automatische Prüfwerkzeuge finden erfahrungsgemäß nur einen Teil der Probleme. Ein Testdurchlauf ausschließlich per Tastatur und einer mit einem Screenreader decken deutlich mehr auf.
  4. Redaktionsregeln verankern. Alternativtext als Pflichtfeld, Kontrastwerte im Design-System, Überschriftenhierarchie in der Vorlage.
  5. Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen und einen Rückmeldeweg für Betroffene einrichten.
  6. Maßnahmen und Zeitplan dokumentieren. Wer nicht alles sofort schafft, ist besser aufgestellt, wenn er einen nachvollziehbaren Plan vorweisen kann, als wenn er gar nichts hat.

Der Nebeneffekt, über den selten gesprochen wird

Fast alles, was das BFSG verlangt, verbessert zugleich die maschinelle Lesbarkeit einer Website. Semantisch korrekte Überschriften, beschreibende Alternativtexte, klare Formularbeschriftungen und sauber ausgezeichnete Tabellen sind genau die Signale, die Suchmaschinen und KI-gestützte Antwortsysteme zur Einordnung von Inhalten nutzen. Barrierefreiheit und Auffindbarkeit ziehen in dieselbe Richtung – die Pflichtübung zahlt also auf ein Ziel ein, das ohnehin auf der Agenda steht.

Die fünf häufigsten Befunde in Onlineshops

Wer eine erste Prüfung durchführt, findet fast immer dieselben Punkte. Sie eignen sich deshalb gut als Einstiegsliste, bevor ein vollständiges Audit beauftragt wird.

BefundWo er entstehtAufwand
Produktbilder ohne AlternativtextRedaktion, Produktdatenpflegehoch in der Menge, niedrig je Fall
Zu geringer Kontrast bei Buttons und HinweistextenCorporate Design, Design-Systemeinmalig, dann dauerhaft gelöst
Formularfelder nur mit Platzhaltertext beschriftetEntwicklung, Formularvorlagenmittel
Fokus beim Tastaturdurchlauf nicht sichtbarEntwicklung, CSSgering
Überschriften als reine Formatierung statt als StrukturRedaktion, Editor-Nutzunggering je Seite, Schulungsthema

Auffällig ist die Verteilung: Drei der fünf häufigsten Befunde entstehen nicht in der Entwicklung, sondern in der täglichen redaktionellen Arbeit. Genau deshalb reicht ein einmaliges technisches Projekt nicht aus – ohne veränderte Redaktionsroutine sind dieselben Befunde nach zwei Kampagnenzyklen wieder da.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für unseren B2B-Shop?

Das BFSG adressiert Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Ein reiner B2B-Shop, der ausschließlich Gewerbetreibenden zugänglich ist, fällt grundsätzlich nicht darunter. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung: Ist der Shop faktisch auch für Privatpersonen nutzbar, ist die Einordnung im Zweifel rechtlich zu prüfen.

Gibt es für Onlineshops eine Übergangsfrist?

Nein. Übergangsregelungen bestehen für Dienstleistungen, die vor dem Stichtag eingesetzte Produkte weiterverwenden (bis 27. Juni 2030), und für Selbstbedienungsterminals bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Für Websites und Onlineshops gilt die Anforderung ab dem 28. Juni 2025 unmittelbar.

Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay als Lösung?

Overlays, die per JavaScript nachträglich Anpassungen einblenden, ersetzen keine barrierefreie Umsetzung. Sie beheben strukturelle Probleme wie fehlende Semantik, mangelhafte Fokusführung oder unbeschriftete Formularfelder nicht zuverlässig. Fachverbände für digitale Teilhabe bewerten solche Werkzeuge überwiegend kritisch. Die belastbare Lösung liegt in Markup, Design-System und redaktionellem Prozess.

Fazit

Der 28. Juni 2025 ist für viele Onlineshops ein Stichtag, der ohne Übergangsfrist wirkt. Wer noch nicht fertig ist, arbeitet am sinnvollsten entlang der kritischen Nutzungspfade und verankert die Anforderungen gleichzeitig im redaktionellen Alltag – denn ohne diesen zweiten Schritt entstehen die Barrieren mit dem nächsten Kampagnen-Launch von Neuem.

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